Verhaltenskodex der ELTEN GmbH

gemäß Grundsätzen der amfori BSCI (Stand Januar 2023)

I. Einleitung

Die ELTEN GmbH ist ein führendes Unternehmen im Bereich Sicherheitsschuhe mit über 100 Jahren Tradition und Erfahrung.

Die Verbindung von Tradition, modernster Fertigungstechnik und professionellem Handeln macht uns stark. Wir orientieren uns an den Bedürfnissen des Menschen und unsere Produkte tragen tagtäglich dazu bei, die Arbeitswelt ein Stück sicherer zu machen.

Unsere qualitativ hochwertigen Produkte werden unter Beachtung der Umwelt und menschenwürdigen Arbeitsbedingungen gefertigt. Nur deshalb können wir unserem hohen Anspruch an uns und unsere Produkte gerecht werden.

Unser seit Generationen andauernder unternehmerischer Erfolg war nur möglich, weil ökonomische, ökologische und soziale Aspekte seit jeher Bestandteil unserer Unternehmenspolitik sind.

Die langfristigen Beziehungen der ELTEN GmbH zu Kunden, Lieferanten und anderen Geschäftspartnern basieren auf gegenseitigem Vertrauen und erfordern, dass alle Seiten die Prinzipien der Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Professionalität beachten.

II. Werte und Prinzipien

Der Verhaltenskodex der ELTEN GmbH sowie die dazugehörigen Dokumente und Tools von amfori BSCI basieren auf und beziehen sich auf:
• Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN)
• Konventionen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization, ILO)
• UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UN Guiding Principles on Business and Human Rights, UNGP)
• OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen
• UN-Prinzipien für Kinderrechte und Unternehmen
• Geschlechterspezifische Dimension der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte
• Sektorspezifische OECD-Leitlinien

Mit der Unterzeichnung des Verhaltenskodex der ELTEN GmbH bestätigen die Unterzeichnenden, dass sie sich zur Einhaltung der nachstehenden Werte verpflichten:

1. Kontinuierliche Verbesserung:

ELTEN-Geschäftspartner verpflichten sich, den Verhaltenskodex der ELTEN GmbH in einem ganzheitlichen Ansatz, der in ihre Managementsysteme und Unternehmenskultur eingebettet ist, umzusetzen, um die kontinuierliche Verbesserung der Due Diligence innerhalb ihrer Organisationen und Lieferketten schrittweise sicherzustellen.

2. Zusammenarbeit:

ELTEN-Geschäftspartner werden einen größeren Einfluss auf Menschenrechts- und Umweltverstöße in ihren Organisationen und Lieferketten und bessere Chancen haben, solche Verstöße zu erkennen, zu verhindern, abzumildern und zu beheben, indem sie zusammenarbeiten und einen ganzheitlichen Ansatz bei der Due Diligence verfolgen. Die Kooperationsbereitschaft ist entscheidend für das Engagement zwischen den Unterzeichnenden und den Stakeholdern auf verschiedenen Ebenen, insbesondere um eine Hebelwirkung zu erzielen. amfori unterstützt ELTEN-Geschäftspartner durch die Schaffung relevanter und sinnvoller Partnerschaften.

3. Empowerment:

Ein zentrales Ziel von amfori ist, ELTEN-Geschäftspartner in die Lage zu versetzen, ihre Organisationen weiterzuentwickeln und ihre Lieferketten so zu stärken, dass die Menschenrechte geachtet werden und eine kontinuierliche Verbesserung möglich ist. Zu diesem Zweck stellt amfori die erforderlichen Instrumente zur Verfügung und erwartet von den Unterzeichnenden, dass sie diese Instrumente innerhalb ihrer Organisationen und Lieferketten nutzen und verbreiten.

4. Einhaltung des Kodexes:

Die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften ist die erste Pflicht der Unternehmen. In Ländern, in denen die nationale Gesetzgebung einen anderen Schutzstandard vorsieht als der Verhaltenskodex der ELTEN GmbH und seine Verweise, halten sich ELTEN-Geschäftspartner an die Grundsätze, die den höchsten Schutz für die Arbeitnehmenden und die Umwelt bieten, ohne dem gesetzlichen Rahmen des Landes zu widersprechen.

5. Schutz von schutzbedürftigen Personen:

ELTEN-Geschäftspartner verpflichten sich zum Schutz und dem Empowerment von schutzbedürftigen Personen und Mitgliedern von gefährdeten Gruppen und Gemeinschaften nach bestmöglichem Einfluss. ELTEN-Geschäftspartner sind sich darüber im Klaren, dass die Gefährdung vom jeweiligen Kontext abhängen kann, und bestimmte Personen, Gruppen und Gemeinschaften in mehr als einem Aspekt schutzbedürftig sein können.

6. Transparenz:

ELTEN-Geschäftspartner verpflichten sich, transparent zu sein:
a) miteinander, untereinander, mit amfori und gegebenenfalls mit beteiligten Dritten (z.B. Auditoren, Qualitätspartnern) und im Rahmen der Identifizierung, Prävention und Behebung von negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt. ELTEN-Geschäftspartner informieren sich gegenseitig und amfori aktiv über jeden kritischen Vorfall sowie über die Wirksamkeit von Maßnahmen bei negativen Auswirkungen auf die Werte und Prinzipien des Verhaltenskodex der ELTEN GmbH,
b) durch angemessene Offenlegung der Auswirkungen auf die Lieferkette und die umliegenden Gemeinden gegenüber Aktionären, Stakeholdern und Regierungen, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften.

Der Verhaltenskodex der ELTEN GmbH und seine Werte werden durch die im folgenden erläuterten Prinzipien umgesetzt:

II.1 Sozialmanagementsystem und Kaskadeneffekt

ELTEN-Geschäftspartner verpflichten sich:
1. zur Verabschiedung und öffentlichen Bekanntgabe einer schriftlichen Erklärung zum Grundsatz der Menschenrechte, die der Komplexität und Größe der Geschäftstätigkeit entspricht und von der höchsten Ebene genehmigt wird,
2. ein prozess- und risikobasiertes Sorgfaltspflichtsystem in ihre Geschäftspraktiken einzuführen, das mit den UNGPs im Einklang steht und an das Geschäftsmodell des Unternehmens angepasst ist. Die in diesem Verhaltenskodex formulierten Erwartungen sollten in das System eingebettet werden,
3. ihre Billigung des Verhaltenskodex der ELTEN GmbH durch alle Funktionen in ihrem Unternehmen sowie an ihre Geschäftspartner und relevanten Stakeholder aktiv zu kommunizieren,
4. alle relevanten Abteilungen und Personen so zu schulen und zu motivieren, dass sie die Grundsätze verantwortungsvoller und für das Geschlecht bzw. Gender (nachfolgend zusammenfassend: Geschlecht) gerechte Geschäfts- und Einkaufspraktiken in die Unternehmenskultur integrieren und an ihre Geschäftspartner weitergeben können,
5. Geschäftspartner dazu aufzufordern, die Informationen an die relevanten Geschäftspartner und Stakeholder in der Lieferkette weiterzuleiten,
6. von Geschäftspartnern zu verlangen, dass sie auf die vollständige Einhaltung des Verhaltenskodex der ELTEN GmbH in ihrem Einflussbereich hinwirken, einschließlich der Vermittler, die an der Anwerbung von Arbeitnehmenden beteiligt sind, wie Makler, Personalvermittler und Personalagenturen,
7. alle Arbeitnehmenden in ihre Due Diligence einzubeziehen, insbesondere die gefährdeten Teile ihrer Lieferkette wie Heimarbeitende, landwirtschaftliche Kleinbetriebe sowie Zeit- und Wanderarbeitende; die Herausforderungen auf diesen Ebenen ermitteln und mit amfori und anderen relevanten Interessengruppen zusammenarbeiten, um Verbesserungen zu erreichen,
8. über die Strategie, die Prozesse und die ausreichenden Ressourcen zu verfügen, um die Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Verhaltenskodex der ELTEN GmbH zu erfüllen und eine kontinuierliche Verbesserung seiner Umsetzung zu gewährleisten,
9. verantwortungsvolle und geschlechterneutrale Einkaufspraktiken anzuwenden und es zu vermeiden, ihre Geschäftspartner in eine Position zu bringen, die sie daran hindern, den Verhaltenskodex der ELTEN GmbH einzuhalten.

II.2 Beteiligung und Schutz der Arbeitnehmenden

ELTEN-Geschäftspartner verpflichten sich:
1. verantwortungsvolle und geschlechterneutrale Managementpraktiken einzuführen, die alle Arbeitnehmenden und ihre Vertreter in einen fundierten Informationsaustausch über den Due-Diligence-Prozess einbeziehen,
2. langfristige Ziele zum Schutz der Arbeitnehmenden in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Verhaltenskodex der ELTEN GmbH zu definieren,
3. spezifische Maßnahmen, wie z.B. Schulungen, zu ergreifen, um die Arbeitnehmenden für ihre Rechte und Pflichten zu sensibilisieren, wobei besonders schutzbedürftige Personen zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls sollten Vermittler wie Makler, Personalvermittler und Personalagenturen eine aktive Rolle bei der Umsetzung dieser Schritte spielen,
4. ausreichende Kompetenzen bei den Managern, Arbeitnehmenden und Arbeitnehmervertretenden in ihrem Unternehmen sowie in der Lieferkette aufzubauen, um den Verhaltenskodex der ELTEN GmbH in ihrer Unternehmenskultur zu verankern, und kontinuierliche Aus- und Weiterbildung auf jeder Arbeitsebene zu fördern,
5. wirksame Beschwerdemechanismen auf betrieblicher Ebene für Einzelpersonen und Gemeinschaften, die nachteilig betroffen sein könnten, zu etablieren oder sich daran zu beteiligen und genaue Aufzeichnungen zu führen. Der Beschwerdemechanismus auf operativer Ebene muss im Einklang mit Artikel 31 UNGP stehen. Sofern relevant (z.B. bei Wanderarbeitern), sollte der Beschwerdemechanismus auf operativer Ebene in den jeweiligen Landessprachen zugänglich sein und es ermöglichen, die Probleme durch Partnerschaften und Koordinierung über die verschiedenen Gerichtsbarkeiten hinweg wirksam anzugehen und zu lösen.

II.3 Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen

ELTEN-Geschäftspartner verpflichten sich:
1. das Recht der Arbeitnehmenden zu respektieren, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten – oder das zu unterlassen – und in freier und demokratischer Weise Tarifverhandlungen zu führen, ohne jegliche Unterscheidung und ungeachtet des Geschlechts,
2. eine sinnvolle Vertretung aller Arbeitnehmenden ohne Unterschied und ungeachtet des Geschlechts zu gewährleisten,
3. Arbeitnehmende nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft zu diskriminieren,
4. Arbeitnehmervertretende und Personalvermittelnde nicht daran zu hindern, Zugang zu den Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz zu erhalten oder mit ihnen in Kontakt zu treten,
5. dieses Prinzip zu respektieren, indem sie den Arbeitnehmenden die Möglichkeit geben, ihre eigenen Vertretenden frei zu wählen, mit denen das Unternehmen in einen Dialog über betriebliche Fragen eintreten kann, wenn sie in Ländern tätig sind, in denen eine gewerkschaftliche Betätigung ungesetzlich ist oder in denen eine freie und demokratische gewerkschaftliche Betätigung nicht erlaubt ist.

II.4 Keine Diskriminierung, Gewalt oder Belästigung

ELTEN-Geschäftspartner verpflichten sich:
1. alle Arbeitenden und Arbeitnehmenden mit Respekt und Würde zu behandeln,
2. sicherzustellen, dass die Arbeitnehmenden keiner Form von Gewalt, Belästigung, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung am Arbeitsplatz sowie der Androhung von Gewalt und Missbrauch ausgesetzt sind, einschließlich körperlicher Züchtigung, verbaler, körperlicher, sexueller, wirtschaftlicher oder psychologischer Misshandlung, geistiger oder körperlicher Nötigung oder anderer Formen der Belästigung oder Einschüchterung,
3. die möglichen Gründe für Diskriminierung in ihrem spezifischen Kontext zu verstehen und Personen nicht aufgrund von Geschlecht, Alter, Religion, Abstammung, Geburt, sozialem Hintergrund, Behinderung, ethnischer und nationaler Herkunft, Nationalität, Mitgliedschaft in Gewerkschaften oder anderen legitimierten Organisationen, politischer Zugehörigkeit oder Meinung, sexueller Orientierung, familiären Pflichten, Familienstand, Schwangerschaft, Krankheiten oder anderen Bedingungen, die zu Diskriminierung führen könnten, zu diskriminieren oder auszuschließen,
4. disziplinarische Maßnahmen schriftlich zu etablieren und sie den Arbeitnehmenden mündlich in Begriffen und Sprache zu erklären, die sie verstehen. Die disziplinarischen Maßnahmen müssen im Einklang mit den nationalen Gesetzen stehen,
5. eine geschlechtersensible Chancengleichheit und Gleichbehandlung bei der Einstellung und Beschäftigung zu gewährleisten,
6. zu überprüfen, dass Arbeitnehmende nicht belästigt, diszipliniert oder benachteiligt werden, wenn sie Probleme aus einem der oben genannten Gründe melden.

II.5 Angemessene Vergütung

ELTEN-Geschäftspartner verpflichten sich:
1. mindestens die in den staatlichen Mindestlohngesetzen vorgeschriebenen Löhne oder die auf der Grundlage von Kollektivverhandlungen genehmigten Branchenstandards einzuhalten (der höhere Wert findet Anwendung). Die Löhne beziehen sich auf die Standardarbeitszeit,
2. die Löhne und Gehälter regelmäßig, pünktlich, in gleicher Höhe und vollständig in gesetzlicher Währung zu zahlen. Eine Teilzahlung in Form von Sachleistungen wird nur nach den Vorgaben der ILO akzeptiert,
3. das Lohngefälle genau zu bewerten und schrittweise auf die Zahlung eines existenzsichernden Lohns hinzuarbeiten, der einen angemessenen Lebensstandard für die Arbeitnehmenden und ihre Familien ermöglicht,
4. die Fähigkeiten, die Verantwortung, das Dienstalter und die Ausbildung der Arbeitnehmenden in ihrem Lohnniveau widerzuspiegeln,
5. wenn ein Lohnsatz für Produktions-, Quoten- oder Akkordarbeit festgelegt wird, den Arbeitnehmenden zu ermöglichen, innerhalb der üblichen Arbeitszeiten mindestens einen Lohn zu verdienen, der den geltenden gesetzlichen Mindestlöhnen, Industriestandards oder Kollektivverhandlungen (sofern anwendbar) entspricht oder darüber hinausgeht,
6. sicherzustellen, dass Arbeitnehmende aus allen Geschlechtern und Kategorien stammen, wie z.B. Migranten und lokalen Arbeitnehmenden, die gleiche Vergütung für gleiche Arbeitsplätze und Qualifikation erhalten,
7. Abzüge nur unter den Bedingungen und in dem Umfang vorzunehmen, der gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegt ist,
8. den Arbeitnehmenden die sozialen Vorteile zukommen zu lassen, die rechtlich gewährt werden, z.B. ohne negative Auswirkungen auf ihr Gehalt, das Niveau des Dienstalters, die Position oder die Beförderungsaussichten.

II.6 Zumutbare Arbeitszeiten

ELTEN-Geschäftspartner verpflichten sich:
1. sicherzustellen, dass die Arbeitnehmenden nicht mehr als 48 Standardstunden pro Woche arbeiten müssen, unbeschadet der nachstehend aufgeführten spezifischen Erwartungen. Die von der ILO spezifizierten Ausnahmen werden anerkannt,
2. die geltenden nationalen Rechtsvorschriften, Benchmark-Standards der Branche oder Tarifverträge innerhalb des von der ILO vorgegebenen internationalen Rahmens auszulegen und Arbeitszeitpraktiken zu fördern, die den Arbeitnehmenden eine gesunde Work-Life-Balance ermöglichen,
3. die oben beschriebene Stundenzahl nur in den von der ILO definierten Ausnahmefällen zu überschreiten; in diesem Fall sind Überstunden zulässig,
4. dass Überstunden nur ausnahmsweise und freiwillig erfolgen und mit mindestens 125 % des Normalsatzes oder den gesetzlichen oder tarifvertraglich geregelten Aufschlägen, je nachdem, welche höher sind, vergütet werden. Die Überstunden dürfen nicht zu einer wesentlich höheren Wahrscheinlichkeit berufsbedingter Gefahren führen und keinesfalls die in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen überschreiten,
5. ihren Arbeitnehmenden das Recht auf Ruhepausen an jedem Arbeitstag und das Recht auf mindestens einen freien Tag in sieben Tagen zu gewähren, sofern nicht tarifvertraglich festgelegte Ausnahmen gelten.

II.7 Arbeitsschutz (OHS)

ELTEN-Geschäftspartner verpflichten sich:
1. das Recht auf gesunde Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeitnehmenden und der lokalen Gemeinschaften zu respektieren, unbeschadet der im Folgenden dargelegten spezifischen Erwartungen. Schutzbedürftige Personen, wie insbesondere junge Arbeitnehmende, junge und werdende Mütter und Menschen mit Behinderungen, genießen besonderen Schutz,
2. die nationalen Rechtsvorschriften für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz oder internationale Normen einzuhalten, wenn die nationalen Rechtsvorschriften schwach sind oder nur unzureichend durchgesetzt werden,
3. sicherzustellen, dass es Systeme gibt, um potenzielle und tatsächliche Bedrohungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu bewerten, zu identifizieren, zu verhindern und zu mindern,
4. alle Abteilungen und Personen in allen Phasen der Beschäftigung regelmäßig in Fragen der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu schulen und die Arbeitnehmenden und die Öffentlichkeit, einschließlich der betroffenen Gemeinden, über potenzielle Risiken für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu informieren,
5. wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Unfälle, Verletzungen oder Krankheiten der Arbeitnehmenden zu verhindern, die sich aus der Arbeit ergeben, mit ihr zusammenhängen oder bei ihr auftreten. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Ursachen der Gefahren am Arbeitsplatz so weit wie möglich zu minimieren,
6. einen besseren Schutz der Arbeitnehmenden bei Unfällen zu ermöglichen, einschließlich durch Pflichtversicherungen,
7. zum Führen von Aufzeichnungen über alle Gesundheits- und Sicherheitsvorfälle am Arbeitsplatz und in allen anderen Einrichtungen, die zur Verfügung gestellt werden oder vorgeschrieben sind,
8. alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und alle nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen und Unterlagen einzuholen, um für die Stabilität und Sicherheit der von ihnen genutzten Anlagen und Gebäude zu sorgen und um sich gegen alle vorhersehbaren Notfälle zu schützen und darauf vorzubereiten. Dazu gehören auch Wohneinrichtungen für Arbeitnehmende, wenn diese vom Arbeitgebenden oder einem Personaldienstleistenden bereitgestellt oder vorgeschrieben werden,
9. zur Errichtung relevanter Ausschüsse, wie z.B. eines Ausschusses für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, um eine aktive Zusammenarbeit zwischen Management und Arbeitnehmenden und/oder deren Vertretenden für die Entwicklung und effektive Implementierung von Systemen zu garantieren, die ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld gewährleisten. Diese Ausschüsse zielen darauf ab, die Vielfalt der Arbeitnehmenden zu repräsentieren,
10. die Arbeitnehmenden zu sensibilisieren und ihr Recht und ihre Verantwortung zu respektieren, in gefährlichen Situationen und bei unkontrollierten Gefahren das Gelände zu verlassen und/oder die Arbeit einzustellen, ohne um Erlaubnis zu fragen,
11. eine angemessene arbeitsmedizinische Betreuung und entsprechende Einrichtungen bereitzustellen und allen Arbeitnehmenden den gleichen Zugang zu diesen Diensten zu ermöglichen. Die Gesundheitsdienste (einschließlich der Versicherungen) sollten den besonderen Anliegen und Bedürfnissen aller Geschlechter und Altersgruppen gerecht werden,
12. kostenlosen Zugang zu sicherem und sauberem Trinkwasser sowie zu Ess- und Ruhebereichen und gegebenenfalls zu Koch- und Lagerbereichen für Lebensmittel zu gewähren,
13. eine angemessene Anzahl von sicheren, separaten Toiletten mit ausreichender Privatsphäre für alle Geschlechter bereitzustellen, sowie Papiertücher und Waschbecken mit Handseife in allen Arbeitsbereichen,
14. sicherzustellen, dass, wenn Wohneinrichtungen bereitgestellt oder vorgeschrieben werden, diese sauber und sicher sind und alle Grundbedürfnisse der Arbeitnehmenden erfüllen,
15. allen Arbeitnehmenden kostenlos eine wirksame und passende persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen und dabei die unterschiedlichen Bedürfnisse Arbeitnehmender, wie schwangere und stillende Frauen, berücksichtigen,
16. Schäden zu ersetzen, die den Arbeitnehmenden entstehen, wenn eine frühere oder tatsächliche Nichteinhaltung der Grundsätze festgestellt wird.

II.8 Keine Kinderarbeit

ELTEN-Geschäftspartner verpflichten sich:
1. weder direkt noch indirekt Kinder unter dem gesetzlich festgelegten Mindestalter für den Abschluss der Schulpflicht, das nicht unter 15 Jahren liegen darf, zu beschäftigen, sofern nicht die von der ILO anerkannten Ausnahmen gelten,
2. Kinder vor jeglicher Form der Ausbeutung zu schützen,
3. zuverlässige Mechanismen zur Altersfeststellung zu etablieren, die dem Arbeitnehmenden gegenüber unter keinen Umständen erniedrigend oder respektlos sein dürfen,
4. besondere Sorgfalt walten zu lassen und Maßnahmen proaktiv im Falle der Entlassung und Entfernung von Kindern zu identifizieren, um den Schutz der betroffenen Kinder zu gewährleisten.

II.9 Besonderer Schutz für jugendliche Arbeitnehmende

ELTEN-Geschäftspartner verpflichten sich:
1. dafür zu sorgen, dass Jugendliche unter 18 Jahren nicht nachts arbeiten und vor Arbeitsbedingungen geschützt werden, die ihrer Gesundheit, Sicherheit, Moral und Entwicklung abträglich sind, unbeschadet der in diesem Grundsatz dargelegten spezifischen Erwartungen,
2. junge Arbeitnehmende unter 18 Jahren sofort von gefährlichen Arbeiten oder Gefahrenquellen zu entfernen, wenn solche festgestellt werden, und ihren Arbeitsbereich ohne Einkommensverluste neu festzulegen,
3. sicherzustellen, dass
a) die Art der Arbeit die Gesundheit oder die Entwicklung der jungen Arbeitnehmenden unter 18 Jahren nicht beeinträchtigt;
b) die Arbeitszeiten den Schulbesuch, die Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde genehmigten Berufsberatung oder die Teilnahme an Ausbildungs- oder Schulungsprogrammen ermöglichen,
4. die notwendigen Mechanismen zur Verhinderung, Erkennung und Abmilderung von Schäden bei jungen Arbeitnehmenden unter 18 Jahren einzurichten, mit besonderem Augenmerk auf die Bereitstellung und den Zugang zu wirksamen betrieblichen Beschwerdemechanismen und zu Schulungen und Programmen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die speziell auf die Bedürfnisse von jungen Arbeitnehmenden zugeschnitten sind.

II.10 Keine prekäre Beschäftigung

ELTEN-Geschäftspartner verpflichten sich:
1. sicherzustellen, dass ihr Einstellungsprozess und ihre Beschäftigungsverhältnisse keine Unsicherheit und soziale oder wirtschaftliche Verwundbarkeit für ihre Arbeitnehmenden verursachen,
2. sicherzustellen, dass die Arbeit auf der Grundlage eines anerkannten und dokumentierten Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt wird, das in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Gesetzen, Gewohnheiten oder Praktiken und internationalen Arbeitsstandards eingerichtet wird, je nachdem, welcher Schutz der höhere ist,
3. den Arbeitnehmenden vor Aufnahme der Beschäftigung verständliche Informationen in ihrer eigenen Sprache zur Verfügung zu stellen und sicherzustellen, dass sie über ihre Rechte, Pflichten und Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitszeiten, Entlohnung und Zahlungsbedingungen, in ihrer eigenen Sprache Bescheid wissen,
4. menschenwürdige und gegebenenfalls flexible Arbeitsbedingungen zu schaffen, die Arbeitnehmende – unabhängig von ihrem Geschlecht – auch in ihrer Rolle als Eltern oder Betreuer unterstützen, einschließlich Wander- und Saisonarbeitnehmende, deren Kinder möglicherweise in ihren Heimatstädten zurückgelassen werden,
5. die Beschäftigungsverhältnisse nicht in einer Weise auszunutzen, die vorsätzlich nicht dem Zweck des Gesetzes entspricht. Dazu gehören insbesondere
a) Lehrlings- oder Ausbildungsprogramme, bei denen keine Absicht besteht, Fertigkeiten zu vermitteln oder ein reguläres Arbeitsverhältnis zu schaffen,
b) Saisonarbeit oder unvorhergesehene Arbeitsverhältnisse, wenn sie dazu dienen, den Schutz der Arbeitnehmenden zu untergraben,
c) reine Arbeitsverträge und
d) die Ersetzung von Verträgen,
6. die Vergabe von Unteraufträgen nicht in einer Weise zu nutzen, die die Rechte der Arbeitnehmenden untergräbt.

II.11 Keine Schuldknechtschaft, Zwangsarbeit oder Menschenhandel

ELTEN-Geschäftspartner verpflichten sich:
1. sich an keinerlei Form von Sklaverei, Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft, Gefängnisarbeit, Arbeitsverpflichtung, Menschenhandel oder unfreiwilliger Arbeit, einschließlich staatlich verordneter Zwangsarbeit, zu beteiligen oder durch Geschäftspartner daran mitschuldig sein,
2. die internationalen Grundsätze einer verantwortungsvollen Personalbeschaffung, einschließlich des Grundsatzes „der Arbeitgebende zahlt“, zu befolgen und dasselbe von ihren Personalbeschaffungspartnern zu verlangen, wenn sie direkt oder indirekt Arbeitnehmende, insbesondere Angehörige gefährdeter Gruppen wie Zeit- und Wanderarbeiter, einstellen. Dazu gehören mindestens:
a. Arbeitnehmenden werden keine Rekrutierungsgebühren und Kosten in Rechnung gestellt
b. Klare und transparente Arbeitsverträge
c. Freiheit der Arbeitnehmenden von Täuschung und Zwang
d. Bewegungsfreiheit und keine Aufbewahrung von Identitätsdokumenten
e. Zugang zu kostenlosen, umfassenden und genauen Informationen
f. Freiheit, den Vertrag zu kündigen, den Arbeitgebenden zu wechseln und sicher zurückzukehren
g. Zugang zu kostenloser Streitbeilegung und wirksamen Rechtsbehelfen
3. den Schaden, der den Arbeitnehmenden entstanden ist, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und im Rahmen derselben internationalen Grundsätze schrittweise zu ersetzen, wenn eine historische oder tatsächliche Nichteinhaltung der Grundsätze festgestellt wird.

II.12 Umweltschutz und ökologische Verantwortung

Der Schutz und Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen betrifft und verpflichtet uns alle. In diesem Bewusstsein üben wir unsere geschäftlichen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der ökologischen Aspekte aus und bekennen uns zum Ziel einer klimaneutralen Zukunft.

ELTEN-Geschäftspartner verpflichten sich:
1. ein prozess- und risikobasiertes Managementsystem für die umweltbezogene Sorgfaltspflicht in ihre Geschäftspraktiken einzuführen, welches an das Geschäftsmodell des Unternehmens angepasst ist. Dies kann auch in das gesamte Managementsystem für die Due Diligence integriert werden,
2. zur Einhaltung nationaler Umweltgesetze oder internationaler Normen, wenn die nationalen Gesetze schwach sind oder nur unzureichend durchgesetzt werden,
3. die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten zu ermitteln und angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Abschwächung und Behebung negativer Auswirkungen auf die umliegenden Gemeinden, die natürlichen Ressourcen, das Klima und die Umwelt insgesamt zu ergreifen. Hierzu gehören unter anderem:
a. Fachgerechter und verantwortungsbewusster Umgang mit gefährlichen Stoffen und anderen Chemikalien sowie mit Abfällen, einschließlich Entsorgung;
b. Anstrengungen zur Reduktion oder Vermeidung von Abfällen und Minimierung von Emissionen aus Betriebsabläufen (z. B. Abwasser, Abluft, Lärm, Treibhausgase);
c. Schonung natürlicher Ressourcen, etwa durch Maßnahmen zur Einsparung von Wasser, Chemikalien und anderen Rohstoffen;
d. Förderung des Einsatzes von kreislauf- und sonstigen klima- und umweltfreundlichen Technologien, Verfahren, Rohstoffen und Produkten;
e. Anstrengungen zur Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils grüner bzw. erneuerbarer Energien am Energieverbrauch.

II.13 Ethisches Geschäftsverhalten

ELTEN-Geschäftspartner verpflichten sich:
1. sich weder an Korruption, Erpressung oder Veruntreuung noch an jedweder Form der Bestechung zu beteiligen – insbesondere dem Versprechen, Anbieten, Gewähren oder Annehmen eines unzulässigen finanziellen oder sonstigen Anreizes,
2. auf Grundlage einer unternehmensspezifischen Risikobewertung angemessene interne Kontrollen, Programme oder Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Korruption, Erpressung, Veruntreuung oder jeglicher Form von Bestechung zu entwickeln und einzuführen,
3. Informationen über ihre Aktivitäten, Struktur und Leistung auf dem aktuellen und genauen Stand zu halten und diese in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und Branchen-Benchmark-Praktiken offenzulegen, um die Transparenz ihrer Aktivitäten zu verbessern,
4. keine Informationen zu fälschen oder sich an der Fälschung von Informationen oder an falschen Angaben in der Lieferkette zu beteiligen,
5. den Arbeitnehmenden das Bewusstsein für die Richtlinien, Kontrollen, Programme und Maßnahmen gegen unethisches Verhalten zu vermitteln und die Compliance innerhalb des Unternehmens durch Schulungen und Kommunikation zu fördern,
6. personenbezogene Daten (einschließlich solche von Arbeitnehmenden, Geschäftspartnerschaft, der Kundschaft und Verbrauchenden in ihrer Einflusssphäre) mit angemessener Sorgfalt zu erheben, zu nutzen und anderweitig zu verarbeiten. Die Erhebung, Nutzung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten muss den Gesetzen zum Schutz der Privatsphäre und der Informationssicherheit sowie den behördlichen Anforderungen entsprechen.

III. Eingliederungs- bzw. Umsetzungsbedingungen

ELTEN-Geschäftspartner dieses Verhaltenskodexes verpflichten sich, die in diesem Dokument dargelegten Werte und Grundsätze während des gesamten Lebenszyklus ihrer Geschäftsbeziehungen und in enger Zusammenarbeit mit den relevanten Stakeholdern umzusetzen:

1. vor Beginn einer Geschäftsbeziehung, um potenzielle und tatsächliche Rechte für die Menschenrechte zu erfassen und zu verstehen.
2. während einer Geschäftsbeziehung, um verantwortungsvolle Geschäfte zu führen und um ihre Geschäftspartner bei der kontinuierlichen Verbesserung zu coachen und zu unterstützen.
3. bei Beendigung einer Geschäftsbeziehung, um einen verantwortungsvollen Übergang für den Geschäftspartner zu gewährleisten.

III.1 Informationsmanagement

ELTEN-Geschäftspartner:
1. pflegen die amfori-Nachhaltigkeitsplattform mit aktuellen und korrekten Informationen und weisen ihre Mitarbeiter/innen und Vertreter an, diese Informationen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 (Allgemeine Datenschutzverordnung), auch als EU-DSGVO bezeichnet wird, zu verwenden.
2. verstehen, dass alle personenbezogenen Daten, die innerhalb der amfori-Tools und -Plattformen erfasst, verwendet und anderweitig verarbeitet werden, der EU-DSGVO entsprechen müssen, unabhängig vom geografischen Standort, an dem die Daten erfasst werden.
3. vereinbaren, dass die im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme gesammelten Informationen, einschließlich eines Beschwerdemechanismus, an Dritte weitergegeben werden können,
a) sofern dies im amfori-Rahmen geschieht;
b) soweit eine solche Weitergabe für die Erbringung von Leistungen durch oder im Namen von amfori-bezogenen Aktivitäten erforderlich ist, und/oder
c) die Dritten sich verpflichten, die bereitgestellten Informationen mit größtmöglichem Respekt und für den einzigen in diesem Fall relevanten Zweck zu behandeln.

III.2 Überwachung in der Lieferkette

ELTEN-Geschäftspartner:
1. stellen durch Überwachung sicher, dass der Verhaltenskodex der ELTEN GmbH intern und von ihren am Produktionsprozess beteiligten vorgelagerten Geschäftspartnern auf der Grundlage der kontinuierlichen Verbesserung beobachtet wird.
2. erkennen an, dass die amfori-Mitglieder beschließen können, sie in die Überwachungsaktivitäten einzubeziehen. Sie erklären sich damit einverstanden, von amfori oder von durch amfori dafür qualifizierten Dritten (z.B. Auditgesellschaften, Qualitätspartner) vor Ort und außer Haus, angekündigt oder unangekündigt, überprüft zu werden. Diese Aktivitäten können im Rahmen der amfori Monitoring Tools oder des amfori Audit Quality-Programms durchgeführt werden. Im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme stimmen sie folgendem zu:
a) uneingeschränkten Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, wie dies von den Personen, die die Aktivität durchführen, gefordert wird, einschließlich von Teilen, die ursprünglich nicht im Umfang der Aktivität genannt waren,
b) Zugang zu personenbezogenen Daten über ihre Arbeitnehmenden zu gewähren und die Personen relevante Daten für Berichtszwecke sammeln zu lassen, solange dies im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und der EUDSGVO steht,
c) den Personen zu ermöglichen, die notwendigen Belege für die Aktivität zu erheben, insbesondere Geschäftsdokumente, Lizenzen, Zertifizierungen und Bilder,
d) den Einzelpersonen die Möglichkeit zu geben, Interviews mit Arbeitnehmenden vor Ort und außerhalb des Unternehmens unter Wahrung der Vertraulichkeit und ohne Einflussnahme oder Vergeltungsmaßnahmen seitens der Geschäftsleitung durchzuführen.

IV. Tier- und Artenschutz

ELTEN-Geschäftspartner verpflichten sich die Grundsätze zum Schutz von Tieren und der biologischen Vielfalt zu beachten und richten ihr unternehmerisches Handeln entsprechend danach aus. Die Haltung und Nutzung von Tieren müssen den geltenden gesetzlichen Tierschutzanforderungen entsprechen und artgerecht sein. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) ist einzuhalten.

V. Verbraucherinteressen

Die Bedürfnisse und Interessen der Verbraucher sind uns ein Anliegen. Deshalb muss sichergestellt werden, dass die Produkte für den jeweiligen Verwendungszweck gesundheitlich unbedenklich und sicher sind.

ELTEN-Geschäftspartner verpflichten sich zur Einhaltung gesetzlicher Schadstoffgrenzen sowie weitere für die Produkte der ELTEN GmbH geltende Restricted Substances.

28. August 2023 / Prakti vom ELTEN Team
Produktauswahl 0