Allgemeine Verkaufs-
und Lieferbedingungen der ELTEN GmbH
Ostwall 7-13, 47289 Uedem/Germany
1. Allgemeines, Vertragsschluss
(1.1.) Für unsere aktuellen und zukünftigen Angebote, Lieferungen und/oder Leistungen an unsere gewerblichen Kunden (d.h. gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, die diese Waren und/oder Leistungen zur gewerblichen und beruflichen Verwendung erwerben), gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, dies auch dann, wenn wir einzelne Aufträge nicht gesondert bestätigen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen. Dieses Bestätigungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Mit Erteilung des Auftrags, spätestens mit Entgegennahme der unsererseits gelieferten Waren und/oder erbrachten Leistungen erkennt der Käufer die ausschließliche Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen ausdrücklich an. Wir haben das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht.
(1.2.) Sämtliche Liefervereinbarungen sowie etwaige Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung und sonstige Erklärungen und/oder Mitteilungen bedürfen der Textform (d. h. auch per Telefax oder E-Mail), soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindliche Angebote bezeichnen. Ein Liefervertrag kommt auch bei laufender Geschäftsbeziehung erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Käufers schriftlich oder in Textform bestätigen. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn dieser von uns nicht innerhalb von zehn (10) Tagen in Textform durch uns abgelehnt wird. Die Auftragsbestätigung kann auch durch unsere Lieferung ersetzt werden, wobei dann die Absendung der Lieferung für das Zustandekommen des Vertrages maßgeblich ist.
(1.3.) Besteht zwischen dem Käufer und uns eine schriftliche individualvertragliche Vereinbarung (insbesondere ein Rahmenliefervertrag oder eine Zentralregulierungsvereinbarung mit einem Verband, dem der Käufer angehört und dergleichen), gehen die Regelungen eines derartigen Vertrages diesen Bestimmungen vor, soweit ein Widerspruch zwischen den jeweiligen Bestimmungen besteht. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen individualvertragliche Regelungen zwischen uns und dem Käufer existieren, die diesem bessere Konditionen gewähren (etwa im Bereich der Rabattierungen und Skonti) als sie ihm aufgrund entsprechender Verbandsregelungen zustehen würden.
2. Preise, Zahlungsverzug, Aufrechnung
(2.1.) In Prospekten, Anzeigen, Preislisten usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Es gelten die am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Preise und Rabatte zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Falls nicht in unserer Auftragsbestätigung oder auf individueller Basis anderweitige Absprachen getroffen wurden, verstehen sich unsere Preise auf der Basis der im unsererseits bestätigten Lieferzeitraum gültigen Listenpreise ab Werk oder Lager ausschließlich Verpackung, Zoll und andere Nebenabgaben, jedoch zuzüglich eventueller anfallender Mehrwertsteuer (Incoterms Edition 2010). Die Transportkosten an einen inländischen Bestimmungsort werden von uns getragen, die Lieferung an einen ausländischen Bestimmungsort erfolgt unfrei. Mehrkosten für besondere Wünsche des Käufers (z. B. Versand per Eilboten oder Express) trägt dieser. Für Bestellmengen, die die in unserer jeweilig gültigen Preisliste festgesetzten Mindestmengen und/oder den festgesetzten Mindestauftragswert nicht erreichen, wird der in der jeweiligen Preisliste angegebene Bearbeitungszuschlag berechnet. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(2.2.) An die für einen Auftrag vereinbarten Preise halten wir uns für einen Zeitraum von sechs (6) Wochen ab Vertragsschluss gebunden. Soweit nicht ausdrücklich abweichende schriftliche Vereinbarungen mit dem Käufer getroffen wurden, sind wir berechtigt im Fall nicht vorherzusehender und von uns nicht zu vertretenden Erhöhungen der unserer Preiskalkulation zugrundeliegenden Faktoren (insbesondere aufgrund gestiegener Material-, Lohn und Rohstoffkosten, Änderung von Währungsparitäten, inflationsbedingte Steigerungen, etc.) eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.
(2.3.) Soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich mit dem Käufer vereinbart, sind im Fall vereinbarter offener Zahlungsziele unsere Rechnungen seitens des Käufers spätestens dreißig (30) Tage nach Rechnungsdatum zahlbar, bei einer Zahlung in verlustfreier Kasse innerhalb eines Zeitraums von zehn Tagen gerechnet ab dem Datum der jeweiligen Rechnung räumen wir dem Käufer zwei Prozent (2 %) Skonto ein. Sämtliche unsererseits dem Käufer gewährten Nachlässe stehen unter dem Vorbehalt vollständiger korrekter Auftragsabnahme und fristgerechter Bezahlung. Bei Retoursendungen erfolgt unsererseits eine Rückbelastung von bereits gewährten Rabatten an den Käufer. Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, entsprechende Teilrechnungen zu stellen. Im Rahmen eines SEPA-Lastschriftverfahrens mit dem Käufer erfolgt der Einzug der entsprechenden Rechnungen in Übereinstimmung mit den ihm eingeräumten Zahlungskonditionen jeweils zwei Tage nach Fälligkeit der betreffenden Rechnungen unter Prüfung der ersten Skontofrist und dessen Berücksichtigung, falls vereinbart. Bei geringfügigen Rechnungsbeträgen behalten wir uns vor, die jeweiligen Rechnungen zunächst aufzuaddieren und ein Lastschrift-Avis dem Kunden erst ab einer Lastschrift von mindestens vier Rechnungen zu erstellen und diesem zu übermitteln.
(2.4.) Zahlungen des Käufers gelten erst dann als bewirkt, wenn wir über die entsprechenden Beträge frei verfügen können. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Käufers entgegengenommen.
(2.5.) Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung geltenden jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(2.6.) Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung länger als vierzehn (14) Tage gerechnet ab Fälligkeit in Verzug und/oder werden uns Umstände bekannt, die die Leistungsfähigkeit des Käufers infrage stellen, behalten wir uns ausdrücklich vor, weitere Lieferungen ausschließlich gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, bzw. diese auch zeitlich auszusetzen, bis sämtliche ausstehenden Zahlungen des Käufers geleistet sind. Ferner sind wir berechtigt, von bereits geschlossenen Lieferverträgen mit dem Käufer ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern dieser nicht von uns beanspruchte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen erbringt.
(2.7.) Zu einer Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Der Käufer kann Zahlungen aufgrund von Mängeln von Teilen unserer Lieferungen oder Leistungen nur in der Höhe zurückbehalten, die dem Minderwert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht (Ziffer 4.6). Wir sind berechtigt Zurückbehaltungsrechte – auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages – durch Sicherheitsleistungen, insbesondere Bankbürgschaften, abzuwenden. Diese Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Käufer mit deren Annahme in Annahmeverzug gerät.
3. Lieferung, Lieferhindernisse, Vertragsänderungen
(3.1.) Liefertermine oder Lieferfristen gelten stets als unverbindlich und angenähert, außer im Fall ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen von Fix-Lieferterminen. Sie gelten mit dem Zeitpunkt der rechtzeitigen Absendung der Ware oder – bei Abholung durch den Käufer – mit rechtzeitiger Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten. In jedem Fall beginnt der Lauf einer Lieferzeit erst dann, wenn sämtliche mit der Lieferung zusammenhängenden technischen und sonstigen Fragen geklärt sind. Wir sind jederzeit berechtigt Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen vorzunehmen. In diesen Fällen werden Verpackungs- und gegebenenfalls Versandkosten (bei einem ausländischen Bestimmungsort) nur einmalig erhoben. Im Fall von Nachbestellungen sowie von sämtlichen sonstigen seitens des Käufers gewünschten Modifikationen seiner vormaligen Bestellung behalten wir uns deren Annahme grundsätzlich vor. Bei Annahme unsererseits kann damit eine Änderung der ursprünglichen Liefertermine verbunden sein. Bei aus Bonitätsgründen gesperrten Aufträgen werden die bestätigten Liefertermine ungültig. Nach Aufhebung der Sperre gelten jeweils neue von uns schriftlich zu bestätigende Liefertermine.
(3.2.) Soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart, erfolgen sämtliche unserer Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Ergänzend gelten die lncoterms der Internationalen Handelskammer Paris in ihrer jeweils neuesten Fassung. Die Ware gilt als vertragsgemäß geliefert, wenn sie den für Endverbraucher geltenden Produktbeschreibungen entspricht. Dies gilt auch bei nur geringfügigen oder handelsüblichen Abweichungen in der Qualität, der Maße, Farbe, des Gewichts und dergleichen, sofern diese Abweichungen nicht den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware wesentlich beeinträchtigen. Sonstige Veränderungen an den von uns gelieferten Waren bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese durch technische Entwicklungen bedingt sind oder technische Verbesserungen repräsentieren.
(3.3.) Ereignisse höherer Gewalt, öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie Streik, Aussperrung und sonstige Ereignisse, die nicht unserem Betriebsrisiko zuzurechnen sind, verlängern nach unserer Wahl entweder die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Störung oder berechtigen uns von dem konkreten Liefervertrag zurückzutreten. In jedem Fall werden wir den Käufer in Textform von diesen Ereignissen unverzüglich informieren. In diesen Fällen ist die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzug durch den Käufer ausgeschlossen. Gleiches gilt bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten, soweit diese nicht von uns zu vertreten ist. Bei vereinbarten Fix-Lieferterminen ist der Käufer in diesen vorgenannten Fällen lediglich berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
(3.4.) Nimmt der Käufer die Waren ganz oder teilweise nicht an, obwohl wir sie ihm vertragsgemäß angeboten haben, unterlässt er eine geschuldete Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, seitens des Käufers zu vertretenden Gründen, befindet er sich dann im Annahmeverzug. Wir sind in diesen Fällen berechtigt angemessenen Ersatz der uns dann entstehenden Kosten einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Diese betragen ein Prozent (1%) des Wertes der zu lagernden Ware auf der Basis der konkret getätigten Bestellung pro abgelaufener Kalenderwoche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben uns und dem Käufer ausdrücklich unbenommen. Unabhängig davon bleibt es jedoch bei den gesetzlichen Gefahrtragungspflichten im Fall eines derartigen Annahmeverzuges, insbesondere geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware in diesen Fällen unmittelbar auf den Käufer über. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.
(3.5.) Wir behalten uns ausdrücklich vor, soweit mit dem Käufer nicht abweichend vereinbart, für den Versand unserer Waren einen Spediteur/Paket-Versender unserer Wahl zu beauftragen. Der Transport erfolgt dann auf dem für uns günstigsten Versandweg (Frachtgut, Postgut oder Spediteur). Die Versendung erfolgt dann auf unsere Kosten, aber auf Gefahr des Käufers. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Ist vereinbart, dass der Käufer die Waren abholt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware an den Käufer und im Fall der Abholung durch vom Käufer beauftragte Dritte mit der Übergabe der Ware an diese auf den Käufer über. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so geht mit der Begründung des Annahmeverzuges die Gefahr auf den Käufer über.
(3.6.) Sind wir mit unserer Lieferung in Verzug, hat der Käufer auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf der Lieferung besteht oder seine sonstigen gesetzlichen Rechte geltend macht. Von der getätigten Bestellung kann der Käufer bei Verzögerung der Lieferung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
(3.7.) Für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung gilt die Regelung der unten stehenden Ziffer (6.2.)
4. Gewährleistung, Mängelrügen, Retouren
(4.1.) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie das Fehlen unsererseits ausdrücklich schriftlich zugesicherter Eigenschaften) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachstehend anderes bestimmt ist. Handelt es sich dabei um einen selbstständigen Reparaturauftrag oder sonstige werkvertragliche Leistungen, gelten die nachstehenden Regelungen auch für etwaige Reparatur-, sowie sonstige Werkleistungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
(4.2.) Von uns gelieferte Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an von ihm bestimmte Dritte sorgfältig zu untersuchen. Sind bereits bei Lieferung äußerlich erkennbare Schäden an der Verpackung der Ware oder an dieser selbst sichtbar, ist die betreffende Lieferung auf Vollständigkeit und beschädigte Ware im Beisein des Fahrers zu überprüfen und dem Frachtführer der Schaden auf der Empfangsbestätigung schriftlich anzuzeigen sowie die beschädigte Ware zu fotografieren und andere Beweise sicherzustellen, um spätere Rechtsverluste zu vermeiden. Bei offensichtlichen Mängeln oder sonstigen Mängeln, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, gelten diese als seitens des Käufers genehmigt, wenn uns nicht innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche spezifizierte Mängelrüge des Käufers zugeht. Bezüglich anderer Mängel, gelten diese als seitens des Käufers genehmigt, wenn dessen Mängelrüge uns nicht innerhalb von sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der betreffende Mangel zeigte. War der Mangel jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt für den Käufer erkennbar, ist dieser dann für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Soweit die von uns an den Käufer gelieferten Waren nicht selbst von uns hergestellt wurden, sondern von Vorlieferanten bezogen wurden, kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen zunächst dadurch nach, dass wir sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen unsere Vorlieferanten an den Käufer abtreten. Dieser nimmt die Abtretung erfüllungshalber an. Wir leisten in diesem Fall lediglich subsidiär und nach gerichtlicher Inanspruchnahme des Vorlieferanten Gewähr.
(4.3.) Bei Falsch- oder Zuviellieferung ist der Käufer verpflichtet die entsprechenden Waren originalverpackt und ohne Veränderungen des Originalzustands umgehend an uns zurückzusenden. Der Käufer erhält hierfür einen Rücksendeschein von uns. Weist die an uns zurückgesandte Ware Beschädigungen oder Veränderungen des Originalzustands auf oder ist sie nicht mehr originalverpackt und kann die Ware deswegen nicht mehr ohne Mehraufwand unsererseits verkauft werden, so kann der dem Käufer gutgeschriebenen Betrag ausgehend vom gesamten Rechnungsbetrag um bis zu dreißig (30) Prozent gekürzt werden. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(4.4.) Erweist sich die gelieferte Ware nach unserer Überprüfung tatsächlich als mangelhaft, sind wir zunächst berechtigt zu wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Sollte im Fall einer Ersatzlieferung ein Artikel nicht länger verfügbar sein, wird er durch einen anderen Artikel ersetzt, der dem nicht mehr verfügbaren Produkt möglichst nahe kommt.
(4.5.) Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers bleiben ausgeschlossen, wenn und soweit dieser unsere Bedienungs-, Wartungs- und/oder Pflegeanleitungen nicht beachtet hat. Gleiches gilt für Schäden, die auf unsachgemäße(n) Einsatz, Verwendung oder Gebrauch, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte und/oder nachlässige Behandlung und/oder natürliche Abnutzung beruhen.
(4.6.) Wir sind berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis zahlt. Dieser ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
(4.7.) Der Käufer ist verpflichtet uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Ware ist frei von Transportgebühren an uns einzusenden. Dieser ist eine konkrete Fehlerbeschreibung sowie eine Kopie der Rechnung/des Lieferscheins beizufügen. Die zum Zweck der Prüfung auf Mangelhaftigkeit erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, falls und insoweit tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten von diesem ersetzt verlangen. Für den Fall einer Verweigerung einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsererseits, schlägt diese fehl oder ist sie für den Käufer nicht zumutbar, kann dieser nach seiner Wahl auf der Basis der geltenden gesetzlichen Regelungen von dem geschlossenen Liefervertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz unter Beachtung der in Ziffer 6. getroffenen Regelungen beanspruchen. Dies gilt jedoch nicht bei nur geringfügigen Mängeln.
(4.8.) Die bloße Angabe von Leistungsdaten oder sonstige Inhalts- oder Leistungsbeschreibungen stellen keine Beschaffenheits- oder Herstellungsgarantie unsererseits dar. Weitergehende Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen werden durch uns nur dann übernommen, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesagt wurden. In jedem Fall tritt nach Ablauf von zwölf (12) Monaten, beginnend mit dem Zugang der Lieferung der konkreten Waren bei dem Käufer, die Verjährung seiner Rechte wegen Mängeln ein. Hiervon unberührt bleiben die Verjährungsbestimmungen des Paragrafen 479 BGB sowie sonstige gesetzliche Rechte des Käufers aufgrund arglistig verschwiegener oder vorsätzlich verursachter Mängel.
(4.9.) Ersatzteillieferungen und Rücksendung reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von unserer Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich zu der Vergütung der von uns in diesem Zusammenhang erbrachten Leistung.
(4.10.) Generell wird nur solche Ware von uns zurückgenommen, die innerhalb der letzten sechs (6) Monate, gerechnet ab Rechnungsdatum, von uns seitens des Käufers bezogen wurde. Waren, die nicht in unserer aktuell gültigen Preisliste enthalten sind, bzw. deren Aufmachung verändert wurde, sind generell vom Umtausch, bzw. einer Gutschrift ausgeschlossen. Der dem Käufer gutzuschreibende Betrag für durch die ELTEN GmbH und/oder SFE GmbH zuvor schriftlich akzeptierte Retouren, wird ausgehend vom gesamten Rechnungsbetrag um vierzig (40) Prozent gekürzt. Dies gilt auch für Artikel, die seitens des Käufers bereits preisausgezeichnet, oder beschädigt sind. Soweit mit dem Käufer individuelle schriftliche anderweitige Absprachen in dem vorgenannten Bereich getroffen wurden, etwa bezogen auf Warenrücknahmen, gebührt diesen der Vorrang.
(4.11.) Für Rechtsmängel gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 4 entsprechend.
5. Eigentumsvorbehalt und andere Sicherungsrechte
(5.1.) Wir behalten uns ausdrücklich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungen aus der konkreten Bestellung, bzw. bei laufender Geschäftsbedingung sämtlicher offenstehender Forderungen im Zusammenhang mit der bestehenden Geschäftsverbindung vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
(5.2.) Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten und in unserem Eigentum stehenden Waren (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Die Weiterveräußerung erfolgt unter anderem dann nicht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Käufers, wenn er mit seinem Kunden ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat. Zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt an uns sämtliche Forderungen in Höhe des jeweiligen Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer zuzüglich Nebenkosten und eventueller Zinsen) gegenüber seinen Kunden und/oder sonstigen Dritten ab. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer bis auf unseren Widerruf hin auch nach deren Abtretung berechtigt und verpflichtet. Insbesondere im Falle einer uns bekannt gewordenen Vermögensverschlechterung auf Seiten des Käufers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Falls wir Grund zu der Annahme haben, dass unsere Eigentumsvorbehaltsrechte gefährdet sein könnten (etwa infolge einer uns bekannt werdenden Bonitätsverschlechterung oder eines fehlenden Ausgleichs von Rechnungen nach deren Fälligkeit im wiederholten Fall), sind wir – unabhängig von sonstigen uns in diesem Zusammenhang zustehenden Rechten – berechtigt, von dem Käufer zu verlangen, bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen hierüber, die bestehenden Eigentumsverhältnisse an diesen Waren Dritten gegenüber offenzulegen.
(5.3.) Sämtliche Verfügungen über die Vorbehaltsware, die unsere Rechte beeinträchtigen, wie etwa Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Abtretungen, sind unzulässig. Drohende Eingriffe oder Verfügungen Dritter, insbesondere Pfändungen, sind uns seitens des Käufers auf dem schnellstmöglichen Weg in Textform mitzuteilen, damit wir unsere entsprechenden Rechte geltend machen können. Im Fall einer Klage gemäß §771 ZPO hat uns der Käufer die in diesem Zusammenhang entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, sofern der in Anspruch genommene Dritte hierzu nicht in der Lage ist.
(5.4.) Der Käufer stimmt ausdrücklich zu, dass wir im Fall einer drohenden Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte befugt sind, die Vorbehaltsware abzuholen oder anderweitig sicherzustellen, wobei diese Sicherstellung dann keine verbotene Eigenmacht darstellt. Wir sind zu diesem Zweck berechtigt, sämtliche Lager- und Geschäftsräume des Käufers zu betreten, soweit dies zur Durchsetzung unserer Rechte erforderlich ist. Der Käufer verpflichtet sich insoweit zur uneingeschränkten Mitwirkung.
(5.5.) Wir verpflichten uns bestehende Sicherheiten dann auf Verlangen des Käufers freizugeben, falls deren Wert die zu sichernde Forderung um zwanzig (20) Prozent übersteigt. Bei laufender Geschäftsbeziehung gilt der vorgenannte Prozentsatz bezogen auf sämtlichen gegen den Käufer bestehenden Forderungen.
(5.6.) Der Käufer ist verpflichtet unsere dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige betriebsüblichen Risiken zu versichern und tritt die hieraus resultierenden Ansprüche gegen den Versicherer bezogen auf diese Waren hiermit an uns ab.
6. Haftungsbeschränkungen
(6.1.) Wir haften unbegrenzt auf Schadensersatz aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (dies sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Liefervertrages erst ermöglichen) auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(6.2.) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten dann nicht, sofern unsererseits ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, wofür der Käufer beweispflichtig ist, oder wir eine ausdrückliche schriftliche Garantie für die Beschaffenheit und Funktion der konkreten Ware übernommen haben. Gleiches gilt für eine Haftung aufgrund anwendbarer, zwingender gesetzlicher Vorschriften, wie etwa aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie im Falle des Lieferverzugs, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war.
(6.3.) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten, wenn wir diesen Mangel zu vertreten haben.
(6.4.) Im Fall seitens des Käufers zur Verfügung gestellter Informationen und Instruktionen, Materialien sowie sonstiger Auftragsbestandteile haften wir nicht, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart und der Käufer stellt uns vollumfänglich von sämtlichen etwaigen Ansprüchen Dritter bereits zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme frei.
(6.5.) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers.
(6.6.) Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe des mit dem Käufer im Vorjahr der Inanspruchnahme getätigten Nettojahresumsatzes. Diese Haftungslimitierung gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruhen, oder in Fällen gesetzlich zwingend abweichender höherer Haftungssummen.
(6.7.) Jegliche weitergehende Haftung unsererseits ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die in dieser Ziffer enthaltenen Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.
7. Geistige Schutzrechte, Nutzung von Bildmaterialien
(7.1.) Der Käufer erkennt das alleinige geistige Eigentum, bzw. unsere exklusiven Nutzungsrechte an den von uns verwendeten Schutzrechten (hierin eingeschlossen sind Marken-, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Patente, Urheberrechte, etc.) ausdrücklich an und wird weder unmittelbar noch mittelbar Aktivitäten entfalten, die diese Schutzrechte negativ beeinträchtigen könnten.
(7.2.) Begrenzt auf den Zeitraum des Bestehens der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer räumen wir diesem eine nicht ausschließliche und jederzeit widerrufliche Nutzungslizenz an unseren Schutzrechten, ausschließlich für seine eigenen Marketingzwecke im Rahmen und Umfang seiner Funktion im Vertrieb unserer Produkte, ein. Dies bezieht sich insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, auf die Verwendung unserer Logos, Marken, Abbildungen, Fotografien, Texte und dergleichen sowie sämtlicher sonstiger uns zustehenden Schutzrechte in von uns ausdrücklich vorab autorisierten Werbe- und Verkaufsförderungsmaterialien des Käufers, sei es in Print-, PoS- oder internetbasierten Medien (nachstehend die „Materialien“).
(7.3.) Im Übrigen gilt zwischen dem Käufer und uns unsere Nutzungsvereinbarung zur Verwendung von Fotos, Werbematerialien und sonstigen Materialien der Marken ELTEN®, WORTEC®, JORI® und LOWA Work® in ihrer jeweils aktuellen Form. Die firmenmäßige Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung durch den Käufer und Retournierung an uns ist die strikte Voraussetzung und Bedingung für jegliche Nutzung der vorgenannten Materialien seitens des Käufers sowie auch für die Einräumung der in der vorstehenden Ziffer (7.2.) genannten Nutzungslizenz. Bei einem Widerspruch zwischen der vorgenannten Nutzungsvereinbarung und diesen AGBs gebührt der Nutzungsvereinbarung der Vorrang.
(7.4.) Bei einem Verstoß gegen in dieser Ziffer 7 enthaltenen Bestimmungen behalten wir uns, insbesondere im Wiederholungsfall, unabhängig von sonstigen uns in diesem Fall zustehenden Rechten, vor, den Käufer temporär oder auch generell für die Zukunft nicht mehr zu beliefern.
(7.5.) In jedem Fall einer Beendigung der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund diese erfolgt, wird der Käufer die Nutzung unserer geistigen Schutzrechte und Bildmaterialien umgehend einstellen sowie noch in seinem Besitz befindliche Materialien offline und online umgehend nicht mehr verwenden, bzw. Materialien und Bildmaterialien, die wir ihm zu Verkaufsförderungszwecken zur Nutzung überlassen haben, umgehend an uns zurücksenden oder an einen von uns Beauftragten aushändigen.
(7.6.) Individuelle weitergehende vertragliche Absprachen mit dem Käufer, insbesondere im Bereich von E-Commerce Aktivitäten des Käufers auf B2C-Ebene, gehen diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, soweit sie diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechen.
8. Datenschutz, Vertraulichkeit
(8.1.) Für den Bereich Datenschutz und hier insbesondere die Nutzung personenbezogener Daten des Käufers durch uns gilt unsere gesonderte Datenschutzerklärung in ihrer jeweils aktuellen Form, die unter https://elten.com/home/datenschutz/ einsehbar ist.
(8.2.) Sämtliche unsererseits dem Käufer überlassene Materialien und Informationen sind von diesem, soweit sie nicht öffentlich zugänglich, allgemein bekannt oder offensichtlich zur Weitergabe bestimmt sind, von ihm strikt vertraulich zu behandeln und dürfen seitens des Käufers ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, veröffentlicht noch in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind seitens des Käufers bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit uns nach unserer Wahl umgehend entweder an uns zurückzugeben und/oder zu vernichten, wie vorstehend in Ziffer 7 beschrieben.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
(9.1.) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Geschäftsbeziehung mit dem Käufer ist der Sitz unseres Unternehmens in Uedem, Nordrhein-Westfalen, soweit die konkrete Natur der Verpflichtung nicht dem zwingend entgegensteht.
(9.2.) Bei Geschäften mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist – soweit nicht ein anderweitiger gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Kleve der ausschließliche Gerichtsstand. Diese vorstehende Zuständigkeitsregelung gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Kunden, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch bei dem Gericht zu verklagen, das an seinem Sitz zuständig ist, sowie an jedem sonstigen gesetzlich zuständigen Gericht. Dies gilt insbesondere, ohne hierauf beschränkt zu sein, in Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes.
(9.3.) Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der UN Konvention über den internationalen Kauf und Verkauf von Waren (CISG), falls der Käufer seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben sollte. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 864/2007 zu verstehen ist und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser EU-Verordnung gelten soll. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind unsere AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.
10. Schlussbestimmungen
(10.1.) Sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen von mit dem Käufer geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen, einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
(10.2.) Ein vollständiges oder teilweises Unterlassen oder eine verspätete Geltendmachung irgendeines Rechtes unsererseits gegenüber dem Käufer bedeutet keinen Verzicht auf dieses oder irgendein anderes Recht.
(10.3.) Mitarbeiter von uns, Handelsvertreter oder sonstige Repräsentanten, die nicht unserer Geschäftsleitung angehören oder nicht mit Prokura oder Handlungsvollmacht ausgestattet sind, sind nicht berechtigt für uns rechtlich bindende Erklärungen abzugeben, außer wir haben hierzu unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung erteilt.
(10.4.) Soweit nicht abweichend in den vorstehenden Bedingungen oder aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung unsererseits geregelt, verjähren sämtliche Ansprüche des Käufers gegenüber uns innerhalb von sechs (6) Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Käufer von dem entsprechenden Sachverhalt Kenntnis hatte oder gehabt haben müsste, unabhängig von dessen Kenntnis, jedenfalls innerhalb von drei (3) Jahren ab Rechnungsdatum der betreffenden Lieferung, gleich welcher Art diese Ansprüche sind.
(10.5.) Sollten Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen ungültig oder rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben die restlichen Bestimmungen unberührt. Die ungültigen oder nicht durchsetzbaren Regelungen sind dann unsererseits durch rechtsgültige oder durchsetzbare Bestimmungen zu ersetzen die dem wirtschaftlichen Zweck der rechts ungültigen oder rechtsunwirksamen Bestimmung am ehesten entsprechen.
(10.6.) Wir behalten uns ausdrücklich vor, diese Liefer- und Verkaufsbedingungen, soweit aus unserer Sicht erforderlich, zu ändern und/oder zu ergänzen und werden dem Käufer dann unverzüglich die entsprechend modifizierte neue Version schriftlich zur Verfügung stellen, die dann die vorliegende Version vollumfänglich ersetzt. Dies gilt auch entsprechend für die Vorgängerversion dieser Verkaufsbedingungen. Sämtliche zum Zeitpunkt der Übermittlung der modifizierten neuen Liefer- und Verkaufsbedingungen seitens des Käufers bereits getätigten und unsererseits bestätigten Bestellungen werden auf der Basis der Geltung der Vorgängerversion dieser Bedingungen ausgeführt.
Stand: Juni 2019